PLATZORDNUNGS-REGLEMENT

 

  1. Der genaue Standplatzt wird vom Platzhalter abgegrenzt und zugewiesen.

  2. Die Touristenplätze dürfen mit Zelten und Wohnwagen belegt werden. Die maximale Belegungsdauer beträgt 6 Monate.

     

  3. Die Mobilheime müssen jederzeit verschoben oder weggeführt werden könne. Zusätzliche Hecken und Bäume sind erwünscht und können vom Platzhalter bewilligt werden.

     

  4. Kleintierhaltung ist erlaubt. Hunde müssen an der Leine geführt werden. Sie dürfen auf dem Campingplatz sowie auf der nutzbaren landwirtschaftlichen Fläche nicht herumstreunen. Es ist des Hundehalters Pflicht das Hundegeschäft zu säubern (Hunde WC).

     

  5. Ruhezeit: 22.00 – 08.00 Uhr

     

  6. Die Autos müssen auf den zugewiesenen Parkplätzen abgestellt werden. Auslad vor den Wohnwagen gestattet.

     

  7. Es ist verboten, Abwasser auf den Boden zu giessen und Kehricht wegzuwerfen. Es sind die hierzu bestimmten Anlagen zu benützen. Im Übrigen gilt die Platzordnung.

     

  8. Die Uferschutzzone ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten. Die Gehölze sind zu pflegen. Abgänge müssen ersetzt werden (Schutz des Ufers vor Erosion).

     

  9. In der Uferschutzzone dürfen keine Bauten und Anlagen errichtet, keine Zelte aufgestellt und keine Wohnwagen und Motorfahrzeuge, sowie Altmaterial und dergleichen abgestellt werden.

     

  10. Die Dauerwohnsitznahme ist ausgeschlossen.

     

  11. Für jegliche Bauten muss der Platzhalter informiert werden.

     

  12. Eine einfache Überdachung, ein Vorbau sowie eine Einfassung des Wohnmobils sind bewilligungspflichtig.

     

    Dachneigung:                                min. 10°

    Dachvorsprung:                            min. 30 cm

    Bedachungsmaterial:                  Welleternit, Wellblech und Wellplastik braun eingebrannt.

     

    Der Eingliederung in das Landschaftsbild ist Beachtung zu schenken.

     

     

     

     

  13. Vorbauten und Vorzelte dürfen das Mobilheim oder den Wohnwagen nicht überragen. Vorzelte bedürfen der Zustimmung des Platzhalters.

     

  14. Die Mobilheime und Wohnwagen inkl. Vorbauten müssen von der Standplatzgrenze      südlich  3 m und nördlich, westlich und östlich 1 m Abstand einhalten.

     

  15. Die Höhe der Unterkunft darf 3.50 m nicht überragen, gemessen ab gewachsenem Terrain bis oberkant Firstpfette.

     

  16. Die Maximale Ausnutzung eines Standplatzes darf 50% nicht überschreiten. Zur Ausnutzung zählt die Wohnunterkunft, inkl. Anbauten, Vordächer und Vorzelte. Nicht zur Ausnutzung zählt das auf dem Standplatz abgestellte Zugfahrzeug, sofern dieses nicht als Unterkunft dient.

     

  17. Die Bodenfläche einer Unterkunft, inkl. Anbauten, Vorbauten, Vordächer und Vorzelte       darf 65 m2 nicht überschreiten.

     

  18. Ein freistehender Windschutz ist zweiseitig über je max. 2.5 m Länge und 1.5 m Höhe zulässig.

     

  19. Das Einzäunen der Standplätze ist mit einfachem Holzzaun, max. 90 cm Höhe erlaubt.

     

  20. Das Terrain darf nicht verändert werden. Wassergräben sind mit Zustimmung des Platzhalters zugelassen, müssen aber beim Verlassen des Platzes wieder aufgefüllt werden.

     

  21. Platten und Kiesvorplätze dürfen eine Fläche von 9 m2 nicht übersteigen und sind beim Verlassen des Platzes wieder zu entfernen, ebenso Windschutz und die Einzäunung.

     

  22. Bei allfälligen Streitigkeiten und Uneinigkeiten gilt der Gerichtsstand Langnau.

 

 

Beschlossen durch den Gemeinderat am

26. Februar 1996

 

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